Thyssengas Netzauskunft

Netzkopplungs- und Grenzübergangspunkte

Netzkopplungs- und Grenzübergangspunkte nach § 40 (1), GasNZV

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Information für Transportkunden im Zusammenhang mit Verordnung (EU) 2015/703 (NC Interoperability)

Thyssengas hat an ihren Marktübergangs- und Grenzübergangspunkten Netzkopplungsverträge abgeschlossen und eine Genehmigung zur Weiternutzung bestehender Lösungen für den Datenaustausch erhalten.


1. Abschluss Netzkopplungsverträge

Thyssengas hat an ihren Marktübergangs­punkten mit den angrenzenden Fernleitungs­netzbetreibern Netzkopplungs­verträge abgeschlossen. Durch den Abschluss dieser Netzkopplungs­verträge, die die Vereinbarung eines Steuerungskontos (Operating Balancing Account – OBA) beinhalten, stellen die beteiligten Fernleitungs­netzbetreiber sicher, dass die Transportmengen „allokiert wie nominiert“ den Transportkunden zugewiesen werden können. Beim Matching ist dabei die „lesser rule“-Regelung anwendbar. Das Kommunikations­verfahren zu außergewöhnlichen Ereignissen zwischen den Netzkopplungs­partnern erfolgt entsprechend § 54 Kooperations­vereinbarung (Hauptteil). Die Benachrichtigung der Transport­kunden richtet sich nach § 34 der Netzzugangsbedingungen.

Thyssengas hat an ihren Grenzübergangs­punkten mit den angrenzenden Fernleitungs­netzbetreibern Netzkopplungs­regelungen vereinbart, nach denen bezogen auf das Abgleichs­verfahren die „lesser rule“ – Regelung anwendbar ist. Für die Zuordnung von Steuerungsdifferenz­mengen ist jeweils ein Operating Balancing Account (OBA) vereinbart. Für den Fall, dass bei Erreichen der Grenzen dieses OBA eine Erweiterung der Grenzen nicht vereinbart werden kann, kann es dazu kommen, dass die Transportmengen ratierlich zugeordnet werden müssen. Die Fernleitungs­netzbetreiber haben die Kommunikation im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen festgelegt. Die Benachrichtigung der Transport­kunden richtet sich in diesen Fällen nach § 34 der Netzzugangs­bedingungen.

2. Erteilung der Genehmigung gemäß Art. 23 Abs. 2 NC Interoperability

Die BNetzA hat am 12.4.2016 die Genehmigung der Weiter­nutzung bestehender Lösungen für den Daten­austausch zwischen den Fernleitungs­netzbetreibern und ihren betroffenen Gegen­parteien gemäß Art. 23 Abs. 2 NC Interoperability in der Form erteilt, dass das Datenformat EDIFACT sowie das Daten­protokoll AS2 bis zum 31.01.2018 weiterhin genutzt werden können. Der Beschluss ist auf der Website der Bundesnetzagentur einsehbar.