Netzkopplungs- und Grenzübergangspunkte
Netzkopplungs- und Grenzübergangspunkte nach § 40 (1), GasNZV
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Information für Transportkunden im Zusammenhang mit Verordnung (EU) 2015/703 (NC Interoperability)
Thyssengas hat an ihren Marktübergangs- und Grenzübergangspunkten Netzkopplungsverträge abgeschlossen und eine Genehmigung zur Weiternutzung bestehender Lösungen für den Datenaustausch erhalten.
1. Abschluss Netzkopplungsverträge
Thyssengas hat an ihren Marktübergangspunkten mit den angrenzenden Fernleitungsnetzbetreibern Netzkopplungsverträge abgeschlossen. Durch den Abschluss dieser Netzkopplungsverträge, die die Vereinbarung eines Steuerungskontos (Operating Balancing Account – OBA) beinhalten, stellen die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass die Transportmengen „allokiert wie nominiert“ den Transportkunden zugewiesen werden können. Beim Matching ist dabei die „lesser rule“-Regelung anwendbar. Das Kommunikationsverfahren zu außergewöhnlichen Ereignissen zwischen den Netzkopplungspartnern erfolgt entsprechend § 54 Kooperationsvereinbarung (Hauptteil). Die Benachrichtigung der Transportkunden richtet sich nach § 34 der Netzzugangsbedingungen.
Thyssengas hat an ihren Grenzübergangspunkten mit den angrenzenden Fernleitungsnetzbetreibern Netzkopplungsregelungen vereinbart, nach denen bezogen auf das Abgleichsverfahren die „lesser rule“ – Regelung anwendbar ist. Für die Zuordnung von Steuerungsdifferenzmengen ist jeweils ein Operating Balancing Account (OBA) vereinbart. Für den Fall, dass bei Erreichen der Grenzen dieses OBA eine Erweiterung der Grenzen nicht vereinbart werden kann, kann es dazu kommen, dass die Transportmengen ratierlich zugeordnet werden müssen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben die Kommunikation im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen festgelegt. Die Benachrichtigung der Transportkunden richtet sich in diesen Fällen nach § 34 der Netzzugangsbedingungen.
2. Erteilung der Genehmigung gemäß Art. 23 Abs. 2 NC Interoperability
Die BNetzA hat am 12.4.2016 die Genehmigung der Weiternutzung bestehender Lösungen für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und ihren betroffenen Gegenparteien gemäß Art. 23 Abs. 2 NC Interoperability in der Form erteilt, dass das Datenformat EDIFACT sowie das Datenprotokoll AS2 bis zum 31.01.2018 weiterhin genutzt werden können. Der Beschluss ist auf der Website der Bundesnetzagentur einsehbar.