Langfristiger Kapazitätsbedarf

Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs im Marktgebiet Trading Hub Europe nach § 17 GasNZV 

Die Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland sind nach §17 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) verpflichtet, marktgebietsweit, jährlich zum 1. April den langfristigen Kapazitätsbedarf in einem netzbetreiberübergreifenden, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu ermitteln und auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
 

Langfristige Kapazitätsbedarfsermittlung nach §17 GasNZV