Interne Bestellung 2023
Veröffentlichung der Internen Bestellungen nach § 11 Ziffer 9 KoV XIII.1
Die Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland sind nach §11 Ziffer 9 der Kooperationsvereinbarung (KoV XI) verpflichtet, für das jeweils folgende Bestelljahr Kapazitätsangaben zu den internen Bestellungen der ihm unmittelbar nachgelagerten Netzbetreiber je Netzkopplungspunkt bzw. Ausspeisezone und unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreiber auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß des Informationsstandes auf Grundlage des aktuellen Bestellverfahrens und der vom jeweils nachgelagerten Netzbetreiber mitgeteilten Informationen. Sofern nach dem 15. Oktober eine Umwandlung von zunächst unterbrechbar zugesagten Kapazitäten in feste bzw. zeitlich befristet feste Kapazitäten durchgeführt wurde, wird die Veröffentlichung zeitnah korrigiert. Kapazitätsanpassungen im laufenden Bestelljahr nach § 15 KoV führen dagegen nicht zu einer Aktualisierung.
Eine Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung der aggregierten Werte der geschätzten Anteile der geschützten Letztverbraucher sowie der Leistungswerte von systemrelevanten Gaskraftwerken ist für den vorgelagerten Fernleitungsnetzbetreiber nicht möglich.